Definition:
Haftpflichtschaden
- Das Unfallopfer ist gemäß § 249
BGB so zu stellen, wie es stünde, wäre dieses Unfallereignis gar nicht
eingetreten. Ein Unfallopfer macht seine gesetzlichen
Schadensersatzansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners
geltend.
- Achtung: Bei Kaskoschäden gelten die
vertraglichen Bedingungen der Vertragsparteien – kein Schadensersatzrecht.
- Versicherungsnehmer hat bei
einem selbst verschuldeten Unfall, gemäß den
Versicherungsvertragsbedingungen, Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Die Ersatzleistung wird durch
Vertragsbedingungen geregelt. Eventuell fällt auch ein
Selbstbeteiligungsbetrag an.
- Achtung: Kaskoschäden stellen
keinen Schadensersatzanspruch dar.
Totalschäden
- Bei völliger Zerstörung des
Fahrzeugs
- Unmöglichkeit der Reparatur aus
technischen Gründen.
Der wirtschaftliche Totalschaden
- Unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Gegebenheiten Reparaturwürdigkeit nicht mehr gegeben.
Unechter Totalschaden
- Reparatur nicht zumutbar, obwohl
Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz
zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.
Nutzungsausfall
- Mietet der Geschädigte kein
Ersatzfahrzeug, hat er Anspruch auf Geldentschädigung (Basis § 249 BGB,
Abs. 2). Die Höhe dieser Nutzungsausfallentschädigung ist abhängig vom
Fahrzeugtyp und der Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer. Zur Bemessung
der Höhe verwendet der Sachverständige entsprechende Tabellen.
Wiederbeschaffungswert
- Der Wiederbeschaffungswert ist
der Wert, den der Geschädigte für sein eigenes Fahrzeug vor dem Unfall bei
einem seriösen Händler hätte aufwenden müssen. Der Sachverständige berücksichtigt
bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden
Faktoren sowie die örtliche Marktlage.
- Der Wiederbeschaffungswert ist
dann die Berechnungsgrundlage, wenn der Geschädigte auf Basis eines
Totalschadens abrechnet.
Restwert
- Der Restwert entspricht in der
Höhe einem Betrag, den ein Fahrzeugeigner durchschnittlich an dem ihm
zugänglichen Markt auch ohne außergewöhnliche Bemühungen erzielen kann.
- Auf höhere Ankaufpreise
spezieller Restwertaufkäufer, oftmals durch Versicherungen vorgeschlagen,
muss sich der Geschädigte nicht verweisen lassen. Diesbezügliche
Rücksprache mit einem Rechtsanwalt, bzw. der gegnerischen Versicherung ist
empfehlenswert.
- Den Restwert ermittelt demnach
ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten
Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.
Wertminderung
(merkantiler Minderwert)
- Der Minderwert ist ein
erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass auch ein sach-
und fachgerecht repariertes Unfallfahrzeug im Falle eines späteren
Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als vergleichbare Fahrzeuge
ohne Vorschäden.
- Dieser Minderwert wird durch
einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert berechnet und
genannt.
- In der Regel wird nach dem 5.
Betriebsjahr bzw. einer Laufleistung von mehr als 100.000 km ein
auszugleichender Minderwert nicht mehr feststellbar sein.