Recht: Kostenübernahme

Wenn man einen Sachverständigen einschaltet, stellt sich auch die Frage, wer für die Kosten aufkommt. Dies soll hier erläutert werden.

Wer trägt die Kosten eines Gutachters bei einem unverschuldeten Unfall?

Der Schädiger bzw. die eintretende Haftpflichtversicherung trägt auch die Kosten eines Sachverständigen. Nach der Rechtsprechung des BGH zählen die Kosten für ein Gutachten zum Schaden, der dem Geschädigten zu ersetzen ist.

Gibt es Ausnahmen von der Kostentragungspflicht?

Wenn der Schaden für den Laien ersichtlich unter 500,00 Euro liegt, zahlt die Versicherung den Gutachter in der Regel nicht.

Wer trägt die Sachverständigenkosten bei Kaskoschäden?

Bei Kaskoschäden wird der Sachverständige von der Versicherung gestellt. Wenn man mit der Schadensfeststellung nicht einverstanden ist, besteht die Möglichkeit eines Sachverständigenverfahrens. Hierbei kann der Geschädigte einen Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen. Beide Gut-achten werden dann von einem Obergutachter bewertet. Es gibt Rechtschutzversicherer, wie beispielsweise der ADAC-Rechtschutz, der die Kosten dieses Verfahrens übernimmt.

 Recht: Verkehrsrecht

Wertminderung

Trotz technisch fehlerfreier Reparatur des Pkw kann dessen Wert durch den Unfall gemindert sein, da es sich ab diesem Zeitpunkt um ein Unfallfahrzeug handelt. Diese Wertminderung realisiert sich beim Weiterverkauf des Pkw unter den Voraussetzungen, daß der reparierte Pkw. nicht älter als etwa fünf Jahre ist, dessen Fahrleistung nicht mehr als 100.000 Kilometer beträgt und der Unfallschaden von "einigem Gewicht" war.

Nutzungsausfall für die Zeitdauer der Reparatur

Hat der Geschädigte während der Reparaturzeit des beschädigten Pkw einen so genannten Nutzungswillen und die Möglichkeit der Nutzung, dann hat er nach der Rechtsprechung gegen den Unfallgegner einen Anspruch auf Entschädigung für den Nutzungsausfall seines in der Werkstatt befindlichen Pkw, wenn er keinen anderen Pkw anmietet. Nimmt der Geschädigte für die Reparaturzeit einen Mietwagen in Anspruch, dann erhält er keinen Nutzungsausfall für seinen Pkw sondern ihm werden vom Schädiger nahezu vollständig die Mietwagenkosten ersetzt.

Abrechnung auf Basis des Sachverständigen-Gutachtens

Der Geschädigte braucht weder nachzuweisen, daß er seinen Unfallwagen hat reparieren lassen, noch den Nachweis zu
führen, auf welche Weise und in welchem Umfang die Reparatur durchgeführt worden ist.
Vielmehr kann er sich mit der Vorlage des Gutachtens eines Kfz-Sachverständigen begnügen. Dies ist eine ausreichende Grundlage, den Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen. (BGH NJW 89, 3009).

Abschleppkosten

Ersetzt werden nur die Abschleppkosten bei nicht übermäßiger Entfernung zur nächsten Spezialwerkstätte.

Kostenpauschale

Ohne Nachweise kann der Geschädigte für Telefonate, Fahrtwege zur Werkstätte, zur Polizei usw. eine Pauschale von etwa 25,00 Euro geltend machen.

Schadensersatz

Ist ein Kfz. bei einem Unfall beschädigt worden, so kann der Geschädigte von dem ersatzpflichtigen Schädiger statt der Herstellung durch diesen den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag für eine von ihm selbst veranlasste Reparatur verlangen (BGB § 249, 2).
Dieser Geldbetrag bemisst sich danach, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in
der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeuges zweckmäßig und angemessen erscheint.
(st. Rspr. seit BGHZ 4,82).
 
Dafür kann das Gutachten eines anerkannten Kfz-Sachverständigen über die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten eine sachgerechte Grundlage sein, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden.

Es ist dem Geschädigten nicht zuzumuten, seine über-obligatorischen Anstrengungen zur Schadensbehebung dem Schädiger zugute kommen zu lassen.

Reparaturkosten

Die Grenze für deren Erstattungsfähigkeit ist der Wiederbeschaffungswert (= sog. wirtschaftlicher Totalschaden) des beschädigten Pkw. Darüber hinausgehende Reparaturkosten sind nach der Rechtsprechung unverhältnismäßig. Auch wenn die Reparatur nicht oder nur teilweise durchgeführt wird, sind diese Kosten zu ersetzen.

Abzug neu für alt

Wird eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt oder durch den Einbau von Neuteilen repariert, dann kann dies zu
einer Wertsteigerung führen. Die Differenz ist grundsätzlich vom Geschädigten auszugleichen. (= Abzug neu für alt, BGH 30, 33)
   
Beispiel: Einbau eines neuen oder generalüberholten Motors in einen gebrauchten Pkw.

Mietwagen

Der Geschädigte hat wahlweise die Möglichkeit, einen Mietwagen anzumieten, wenn er diesen ausnutzt und benötigt,
oder die nachgewiesenen Taxikosten, Kosten für öffentliche Verkehrsmittel oder schließlich die NE geltend zu machen.
(AG Frankfurt r+s 81, 238). Auch eine Aufsplittung ist möglich.

Am 14.10.1998 wurde ein neues Grundsatzurteil des BGH veröffentlicht, wonach sich die regulierende Haftpflichtversicherung den Geschädigten nicht auf einen billigeren Mietwagen drängen darf.

Für gewerblich genutzt Kraftfahrzeuge können entweder der entgangene Gewinn, Mietwagenkosten, oder die Vorhaltekosten geltend gemacht werden.

Gutachterkosten

Grundsätzlich sind die Gutachterkosten zu ersetzen. Anders aber, wenn ein so genannter Bagatellschaden (etwa unter 500,00 Euro) vorliegt.  

Wird hier ein kostenintensives Gutachten eingeholt, dann liegt ein Verstoß gegen die Schadensersatzminderungspflicht vor.

Nutzungsausfall

Der Schadensersatzanspruch umfasst nach der Rechtsprechung zu §§ 249 ff. BGB auch eine Nutzungsausfallentschädigung (NE) für das Fahrzeug, das während der Reparaturzeit, oder - bei Totalschaden - für die erforderliche Dauer der Wiederbeschaffung, nicht genutzt werden kann.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass die fehlende Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeuges einen Vermögenswert darstellt und mithin der durch einen schuldlos erlittenen Unfall entstandene Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeuges zum Schadensersatz verpflichtet. Anspruchsvoraussetzungen sind nach dem BGH Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswille.
  
Wird ein Fahrzeug von dritter Seite unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so besteht Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. (OLG Hamm ZfS 84, 230)

Anspruchsberechtigt ist der schuldlos geschädigte Kfz-Halter, wenn er, Familienangehörige oder andere Personen das
Fahrzeug während der Ausfallzeit nicht benützen können. (BGH DAR 74, 18)

Kein Anspruch auf NE hat grundsätzlich der Leasinggeber, der Halter eines PKW mit rotem Kennzeichen oder eines nicht zugelassenen Fahrzeuges.
(LG München, ZfS 85,198, I SP 94)

Auch für die Dauer einer wirtschaftlich sinnvollen Notreparatur ist ein Anspruch auf NE gegeben (ZfS 81, 333), ebenso bei Eigenreparatur.
(LG München, I ZfS 88)

Wird statt der Reparatur die Anschaffung eines Neufahrzeuges gewählt, so ist für die NE die vom Sachverständigen ermittelte Reparaturzeit zugrunde zu legen.
(LG Berlin DAR 92, 264)

Bei hochwertigen Fahrzeugen besteht Anspruch auf NE auch für 4 Monate Lieferfrist eines Neuwagens.
(OLG Karlsruhe DAR 94, 26)

Bei Eigenreparatur wird ein Anspruch auf NE bejaht (LG Duisburg ZfS 80,363), jedoch ist ein Ausfallnachweis notwendig (Fotos durch Sachverständigen).

Bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens besteht Anspruch auf NE unabhängig von einer Wiederbeschaffung.
(AG Hanau ZfS 95,415)

Rechtsanwaltskosten

Grundsätzlich sind die Anwaltskosten des Geschädigten zu ersetzten. Nur in Ausnahmefällen dann nicht, wenn die Schuldfrage eindeutig ist und keine Einwendungen des Unfallgegners über Grund und Höhe des Schadens geltend gemacht werden.