Recht:
Kostenübernahme
Wenn man einen Sachverständigen einschaltet, stellt sich auch die Frage,
wer für die Kosten aufkommt. Dies soll hier erläutert werden.
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Wer trägt die
Kosten eines Gutachters bei einem unverschuldeten Unfall? |
Der Schädiger bzw. die eintretende Haftpflichtversicherung trägt auch die
Kosten eines Sachverständigen. Nach der Rechtsprechung des BGH zählen die
Kosten für ein Gutachten zum Schaden, der dem Geschädigten zu ersetzen ist.
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Gibt es Ausnahmen von der Kostentragungspflicht? |
Wenn der Schaden für den Laien ersichtlich unter 500,00 Euro
liegt, zahlt die Versicherung den Gutachter in der Regel nicht.
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Wer trägt die Sachverständigenkosten bei Kaskoschäden? |
Bei Kaskoschäden wird der Sachverständige von der Versicherung
gestellt. Wenn man mit der Schadensfeststellung nicht einverstanden
ist, besteht die Möglichkeit eines Sachverständigenverfahrens.
Hierbei kann der Geschädigte einen Sachverständigen seines Vertrauens
beauftragen. Beide Gut-achten werden dann von einem Obergutachter
bewertet. Es gibt Rechtschutzversicherer, wie beispielsweise der
ADAC-Rechtschutz, der die Kosten dieses Verfahrens übernimmt.
Recht:
Verkehrsrecht
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Wertminderung |
Trotz technisch fehlerfreier Reparatur des Pkw
kann dessen Wert durch den Unfall gemindert sein, da es sich ab
diesem Zeitpunkt um ein Unfallfahrzeug handelt. Diese Wertminderung
realisiert sich beim Weiterverkauf des Pkw unter den Voraussetzungen, daß der reparierte Pkw. nicht älter als etwa fünf Jahre
ist, dessen Fahrleistung nicht mehr als 100.000 Kilometer beträgt und der
Unfallschaden von "einigem Gewicht" war.
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Nutzungsausfall für die Zeitdauer der Reparatur |
Hat der Geschädigte während der Reparaturzeit des beschädigten
Pkw einen so genannten Nutzungswillen und die Möglichkeit der Nutzung, dann hat
er nach der Rechtsprechung gegen den Unfallgegner einen Anspruch auf Entschädigung
für den Nutzungsausfall seines in der Werkstatt befindlichen Pkw, wenn er
keinen anderen Pkw anmietet. Nimmt der Geschädigte für die Reparaturzeit einen
Mietwagen in Anspruch, dann erhält er keinen Nutzungsausfall für seinen Pkw
sondern ihm werden vom Schädiger nahezu vollständig die Mietwagenkosten
ersetzt.
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Abrechnung auf Basis des Sachverständigen-Gutachtens |
Der Geschädigte braucht weder nachzuweisen, daß er seinen Unfallwagen hat reparieren lassen, noch den
Nachweis zu
führen, auf welche Weise und in welchem Umfang die Reparatur durchgeführt
worden ist.
Vielmehr kann er sich mit der Vorlage des Gutachtens eines Kfz-Sachverständigen
begnügen. Dies ist eine ausreichende Grundlage, den Schaden nach § 287 ZPO zu
schätzen. (BGH NJW 89, 3009).
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Abschleppkosten |
Ersetzt werden nur die Abschleppkosten bei nicht übermäßiger
Entfernung zur nächsten Spezialwerkstätte.
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Kostenpauschale |
Ohne Nachweise kann der Geschädigte für Telefonate, Fahrtwege
zur Werkstätte, zur Polizei usw. eine Pauschale von etwa 25,00 Euro geltend
machen.
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Schadensersatz |
Ist ein Kfz. bei einem Unfall beschädigt worden, so kann
der Geschädigte von dem ersatzpflichtigen Schädiger statt der Herstellung durch
diesen den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag für eine von ihm selbst
veranlasste Reparatur verlangen (BGB § 249, 2).
Dieser Geldbetrag bemisst sich danach, was vom Standpunkt eines verständigen,
wirtschaftlich denkenden Eigentümers in
der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeuges zweckmäßig und
angemessen erscheint.
(st. Rspr. seit BGHZ 4,82).
Dafür kann das Gutachten eines anerkannten Kfz-Sachverständigen über die Höhe der
voraussichtlichen Reparaturkosten eine sachgerechte Grundlage sein, sofern das
Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem
konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden
Betrachters gerecht zu werden.
Es ist dem Geschädigten nicht zuzumuten, seine
über-obligatorischen Anstrengungen zur Schadensbehebung dem Schädiger zugute
kommen zu lassen.
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Reparaturkosten |
Die Grenze für deren Erstattungsfähigkeit ist der Wiederbeschaffungswert
(= sog. wirtschaftlicher Totalschaden) des beschädigten Pkw. Darüber
hinausgehende Reparaturkosten sind nach der Rechtsprechung unverhältnismäßig.
Auch wenn die Reparatur nicht oder nur teilweise durchgeführt wird, sind diese
Kosten zu ersetzen.
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Abzug neu für alt |
Wird eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt oder durch
den Einbau von Neuteilen repariert, dann kann dies zu
einer Wertsteigerung führen. Die Differenz ist grundsätzlich vom Geschädigten
auszugleichen. (= Abzug neu für alt, BGH 30, 33)
Beispiel: Einbau eines neuen oder generalüberholten Motors in einen gebrauchten
Pkw.
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Mietwagen |
Der Geschädigte hat wahlweise die Möglichkeit, einen Mietwagen
anzumieten, wenn er diesen ausnutzt und benötigt,
oder die nachgewiesenen Taxikosten, Kosten für öffentliche Verkehrsmittel oder
schließlich die NE geltend zu machen.
(AG Frankfurt r+s 81, 238). Auch eine Aufsplittung
ist möglich.
Am 14.10.1998 wurde ein neues Grundsatzurteil des BGH
veröffentlicht, wonach sich die regulierende Haftpflichtversicherung den
Geschädigten nicht auf einen billigeren Mietwagen drängen darf.
Für gewerblich genutzt Kraftfahrzeuge können entweder der
entgangene Gewinn, Mietwagenkosten, oder die Vorhaltekosten geltend gemacht
werden.
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Gutachterkosten |
Grundsätzlich sind die Gutachterkosten zu ersetzen.
Anders aber, wenn ein so genannter Bagatellschaden (etwa unter 500,00 Euro)
vorliegt.
Wird hier ein kostenintensives Gutachten eingeholt, dann
liegt ein Verstoß gegen die Schadensersatzminderungspflicht vor.
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Nutzungsausfall |
Der Schadensersatzanspruch umfasst nach der Rechtsprechung
zu §§ 249 ff. BGB auch eine Nutzungsausfallentschädigung (NE) für das Fahrzeug,
das während der Reparaturzeit, oder - bei Totalschaden - für die erforderliche
Dauer der Wiederbeschaffung, nicht genutzt werden kann.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass
die fehlende Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeuges einen Vermögenswert darstellt
und mithin der durch einen schuldlos erlittenen Unfall entstandene Verlust der
Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeuges zum Schadensersatz verpflichtet.
Anspruchsvoraussetzungen sind nach dem BGH Nutzungsmöglichkeit und
Nutzungswille.
Wird ein Fahrzeug von dritter Seite unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so
besteht Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. (OLG Hamm ZfS 84, 230)
Anspruchsberechtigt ist der schuldlos geschädigte Kfz-Halter,
wenn er, Familienangehörige oder andere Personen das
Fahrzeug während der Ausfallzeit nicht benützen können. (BGH DAR 74, 18)
Kein
Anspruch auf NE hat grundsätzlich der Leasinggeber, der Halter eines PKW mit
rotem Kennzeichen oder eines nicht zugelassenen Fahrzeuges.
(LG München, ZfS 85,198, I SP 94)
Auch für die Dauer einer wirtschaftlich sinnvollen
Notreparatur ist ein Anspruch auf NE gegeben (ZfS 81,
333), ebenso bei Eigenreparatur.
(LG München, I ZfS 88)
Wird statt der Reparatur die Anschaffung eines
Neufahrzeuges gewählt, so ist für die NE die vom Sachverständigen ermittelte
Reparaturzeit zugrunde zu legen.
(LG Berlin DAR 92, 264)
Bei hochwertigen Fahrzeugen besteht Anspruch auf NE auch für
4 Monate Lieferfrist eines Neuwagens.
(OLG Karlsruhe DAR 94, 26)
Bei Eigenreparatur wird ein Anspruch auf NE bejaht (LG
Duisburg ZfS 80,363), jedoch ist ein Ausfallnachweis
notwendig (Fotos durch Sachverständigen).
Bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens besteht Anspruch auf NE
unabhängig von einer Wiederbeschaffung.
(AG Hanau ZfS 95,415)
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Rechtsanwaltskosten |
Grundsätzlich sind die Anwaltskosten des Geschädigten zu
ersetzten. Nur in Ausnahmefällen dann nicht, wenn die Schuldfrage eindeutig ist
und keine Einwendungen des Unfallgegners über Grund und Höhe des Schadens
geltend gemacht werden.